Seit 1994 herrscht ein bundeseinheitlicher Trend vor, dass die Einsatzzahlen der Feuerwehren in dem Bereich der Brandbekämpfung rückläufig sind. Bedingt durch diesen Umstand sind auch die Brandtoten erheblich gesunken.

Dies führt leider aber auch dazu, dass die Gefahren eines Brandes vergessen und vernachlässigt werden. Grund genug uns mit dem Thema Rauchmelder etwas intensiver zu beschäftigen, denn Rauchmelder retten Leben!

In diesem ersten Teil möchten wir uns quasi als Einleitung mit den gesetzlichen Bestimmungen der Rauchmelder beschäftigen.
Vorab möchte ich jedoch betonen, dass die folgenden Texte keinen Anspruch auf eine qualifizierte Rechtsauskunft erheben, bei weitem nicht vollständig oder ausführlich die komplette Rechtslage widerspiegeln können und somit einen nur rein informativen Charakter haben.

Da diese Brandmelder in den Bereich des Baurechtes fallen, sind diese über die jeweilige Landesbauordnung geregelt. Dies bedeutet, dass es leider keine bundeseinheitliche Regelung gibt und auch nicht geben wird. Betrachten wir also die Gegebenheiten für das Land Brandenburg genauer. Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer eines Objektes für die Ausstattung von Brandmeldern verantwortlich ist. Unterschiede gibt es nur im Bereich von Neu-, bzw. Umbauten und Bestandsbauten. Während die erstgenannten bereits mit dem Abschluss der Bauarbeiten mit entsprechenden Meldern ausgerüstet sein müssen, so gilt für Bestandsbauten eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollten in allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen) entsprechende Rauchmelder installiert sein.

Warum „sollten“? Anders als bei den Neu- und Umbauten, wird die Installation von Rauchmeldern in den Bestandsbauten nicht kontrolliert. Dies ist gesetzlich nicht möglich, da eine solche Kontrolle in unter Nutzung stehendem Wohnraum der Unverletzlichkeit der Wohnung gegenübersteht. Wer würde schon gern fremde Menschen in seinem Schlafzimmer sehen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es hier keine Konsequenzen für hartnäckige Weigerer gibt. Doch leider gibt es keine präventiven Sanktionsmöglichkeiten. Umso härter fallen allerdings die Strafen in einem Brandfall aus. Es droht nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern im schlimmsten Fall auch eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren. Dies ist der Fall, wenn es zu Personenschäden gekommen ist.

Diese Strafen treffen übrigens Mieter, wie auch Vermieter (bzw. Eigner) denn beide Parteien sind verpflichtet sich an die gesetzliche Lage zu halten. Doch wie kann / sollte sich ein Mieter verhalten, wenn der Vermieter nicht reagiert, bzw. sich weigert solche Melder einbauen zu lassen?
Eine finale und goldene Lösung wird es hier sicher nicht geben. Ich persönlich bevorzuge hierbei den Weg des Dialoges. Also aufklären was alles auf dem Spiel steht, wenn der Vermieter erfährt, dass Ihm ein Wegfall des Versicherungsschutzes droht, kann dies schon sehr motivierend sein. Auch besteht die Möglichkeit sich an den Mieterschutzbund und im schlimmsten Fall an das Bauordnungsamt zu wenden, doch diese Schritte sollten sorgsam abgewogen sein.

Wie sieht die Sachlage bei eigenem Wohnraum aus?
Ja liebe Häuslebauer, erst einmal Glückwunsch zu euren eigenen 4 Wänden. Aber auch ihr seid verpflichtet entsprechende Rauchmelder einzubauen und natürlich entsprechend zu Warten.
Mit dem heutigen technischen Stand hält ein Rauchmelder ca. 10 Jahre durch, bis der verbauten Batterie der Saft ausgeht. In der Regel lassen sich diese relativ unkompliziert tauschen. Also was versteht man unter Wartung? Jeder Rauchmelder verfügt über eine Testfunktion, welche mindestens einmal im Quartal, besser einmal im Monat betätigt werden sollte.

Wie man einen guten und sicheren Melder erkennt, damit beschäftigen wir uns im zweiten Teil.

Für die ganz fleißigen unter euch noch ein paar Quellenangaben und Links:
Die Bauordnung des Landes Brandenburg:
https://mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.135978.de

Rauchmelder – Lebensretter:
https://www.rauchmelder-lebensretter.de

Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Brandmelder#Rauchmelder

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